In ausserordentlichen Einzelfällen, die der Gesetzgeber so nicht hat voraussehen können, muss daher die Geltendmachung eines Härtefalls auch nach der geltenden Gewässerschutzgesetzgebung als zulässig angesehen werden, auch wenn das Gesetz selber diesen Ausnahmegrund nicht nennt. Dies ergibt sich auch aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass alles staatliche Handeln verhältnismässig sein muss (Art. 5 Abs. 2 BV). Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet, dass eine staatliche Massnahme geeignet, notwendig und für die betroffene Person zumutbar sein muss, um das angestrebte Ziel zu erreichen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl.