Es führte aus, die Härtefallpraxis sei nichts anderes "als der Ausdruck einer verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes, kann doch eine vorbehaltlose Anwendung einer allzu strikten Regelung zu unverhältnismässigen und damit verfassungswidrigen Ergebnissen führen (BGE 119 Ia 190 E. 7a), was der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann" (BVR 1999, S. 460). In ausserordentlichen Einzelfällen, die der Gesetzgeber so nicht hat voraussehen können, muss daher die Geltendmachung eines Härtefalls auch nach der geltenden Gewässerschutzgesetzgebung als zulässig angesehen werden, auch wenn das Gesetz selber diesen Ausnahmegrund nicht nennt.