unzweckmässig wäre, d.h. wenn besondere Umstände vorliegen, die ein Abweichen von der Regel verlangen" (BGE 112 Ib 53 Erw. 5, 115 Ib 34 Erw. 2c/aa). Um nicht das Gebot der Gesetzmässigkeit der Verwaltung und rechtsgleicher Behandlung zu verletzen, durften solche Ausnahmen allerdings nur mit grösster Zurückhaltung erteilt werden. Das Bernische Verwaltungsgericht hat erkannt, dass diese "Härtefallpraxis" auch unter dem neu geltenden Recht anwendbar sei, auch wenn das geltende Recht den Ausnahmegrund der Härte nicht explizit nenne.