Unter altem Recht (Art. 18 des aGSchG von 1971) hat das Bundesgericht eine Ausnahmebewilligung (nur) dann als zulässig erachtet, "wenn das Beharren auf der Anschlusspflicht zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Härte führen würde oder offensichtlich 2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 561