11 Anschluss und Abnahmepflicht 1 Im Bereich öffentlicher Kanalisationen muss das verschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden. 2 Der Bereich öffentlicher Kanalisationen umfasst: a. Bauzonen; b. weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. b); c. weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist. Die grundsätzliche Anschlusspflicht im Bereich öffentlicher Kanalisationen beruht nicht nur auf der Überlegung der technischen Abwasserbeseitigung;