73 Anschlusspflicht eines Landwirtschaftsbetriebs ausserhalb Bauzonen an die Kanalisation, Härtefall - Zumutbarkeit des Anschlusses an die Sanierungsleitung, wenn unter Einrechnung aller Kosten die Anschlusskosten pro Zimmer oder Einwohnergleichwert nicht mehr als Fr. 7'500.- betragen (Erw. 4.1; Art. 11 Abs. 2 GSchG, Art. 12 Abs. 1 GSchV). - Möglichkeit von Ausnahmen in Härtefällen; das Geltendmachen einer mehrjährigen Bedenkfrist begründet keinen Härtefall (Erw. 5). Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 29. Juni 2020 (EBVU 19.205) Aus den Erwägungen