{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2020-06-29", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-19-205_2020-06-29.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2283", "Checksum": "6a2715636376a0763d41f34baeae06a9"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 19.205"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 29.06.2020 EBVU 19.205"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 29.06.2020 EBVU 19.205"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 29.06.2020 EBVU 19.205"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anschlusspflicht eines Landwirtschaftsbetriebs ausserhalb Bauzonen an die Kanalisation, Härtefall \n-\tZumutbarkeit des Anschlusses an die Sanierungsleitung, wenn unter Einrechnung aller Kosten die Anschlusskosten pro Zimmer oder Einwohnergleichwert nicht mehr als Fr. 7'500.- betragen (Erw. 4.1; Art. 11 Abs. 2 GSchG, Art. 12 Abs. 1 GSchV).\n-\tMöglichkeit von Ausnahmen in Härtefällen; das Geltendmachen einer mehrjährigen Bedenkfrist begründet keinen Härtefall (Erw. 5).\n"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:37", "Checksum": "e1619ca353c3ea8bdf3f0dbc350e6194", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 29.06.2020 EBVU 19.205\nRegeste:\nAnschlusspflicht eines Landwirtschaftsbetriebs ausserhalb Bauzonen an die Kanalisation, Härtefall \n-\tZumutbarkeit des Anschlusses an die Sanierungsleitung, wenn unter Einrechnung aller Kosten die Anschlusskosten pro Zimmer oder Einwohnergleichwert nicht mehr als Fr. 7'500.- betragen (Erw. 4.1; Art. 11 Abs. 2 GSchG, Art. 12 Abs. 1 GSchV).\n-\tMöglichkeit von Ausnahmen in Härtefällen; das Geltendmachen einer mehrjährigen Bedenkfrist begründet keinen Härtefall (Erw. 5).\n\n\n558 Verwaltungsbehörden 2020\n\nBrüstung handelt (vgl. Figur 5.2 IVHB; AGVE 2014, S. 439 f.). Dies\ngilt auch dann, wenn die Brüstung von der Fassade zurückversetzt\nund nur ein Teil des Flachdachs begehbar ist. In diesem Fall bildet\ndie Brüstung eine eigene zurückversetzte Fassade, welche die\nFassadenhöhe einzuhalten hat.\nEinzige Ausnahme von der Regel, wonach bei zurückversetzten\nFassaden jede Fassade für sich die Fassadenhöhe einzuhalten hat,\nbilden schliesslich Fassaden von Attikageschossen, die um das Mass\nihrer Höhe gegenüber dem darunterliegenden Geschoss\nzurückversetzt sind, was im Fall eines Schrägdachs einem 45°-\nWinkel entspräche. Solche Attikafassaden haben keine festgelegte\nFassadenhöhe einzuhalten (vgl. Figur 5.2 IVHB; IVHB-\nErläuterungen zu Ziff. 6.4, Stand 3. September 2013, im Internet:\nwww.ag.ch/bauen > Baurecht > Baubegriffe – IVHB).\n\n73 Anschlusspflicht eines Landwirtschaftsbetriebs ausserhalb Bauzonen an\ndie Kanalisation, Härtefall\n- Zumutbarkeit des Anschlusses an die Sanierungsleitung, wenn unter\nEinrechnung aller Kosten die Anschlusskosten pro Zimmer oder\nEinwohnergleichwert nicht mehr als Fr. 7'500.- betragen (Erw. 4.1;\nArt. 11 Abs. 2 GSchG, Art. 12 Abs. 1 GSchV).\n- Möglichkeit von Ausnahmen in Härtefällen; das Geltendmachen\neiner mehrjährigen Bedenkfrist begründet keinen Härtefall (Erw. 5).\n\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom\n29. Juni 2020 (EBVU 19.205)\n\nAus den Erwägungen\n\n3.Ausgangslage\nDer A-hof liegt ausserhalb Bauzonen. Seit Februar 2016 wird er\nviehlos betrieben. Die landwirtschaftliche Wohnliegenschaft hat eine\n2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 559\n\nBruttogeschossfläche von 566,78 m2 und zählt 11 Zimmer. Das\nanfallende häusliche Abwasser wird gegenwärtig in der Jauchegrube\ngesammelt, dort mit der Gülle aus der Biogasanlage B vermischt und\nspäter auf Äcker und Wiesen ausgetragen.\nBereits 2012 hat die Gemeinde das Waldhaus am Fusse des\nSonnenbergs abwassertechnisch erschlossen und dabei die\nLeitungsführung der Sanierungsleitung und ihre Dimensionierung so\ngewählt, dass ein Anschluss des Landwirtschaftsbetriebs A-hof direkt\nauf dem Hofareal möglich ist.\nIm angefochtenen Entscheid verlangt der Gemeinderat den\nAnschluss des A-hofs an die Kanalisation. Er geht dabei von einer\nAnschlussgebühr von Fr. 42'729.– und geschätzten Baukosten von\nFr. 20'000.– aus. Da die Gesamtkosten aufs einzelne Zimmer\numgerechnet Fr. 5'703.– ausmachen und die ungefähre\nZumutbarkeitsschwelle von Fr. 7'500.– pro Zimmer nicht\nüberschreiten, erachtet er in Übereinstimmung mit der\nRechtsprechung die Anschlusspflicht als gegeben.\n4. Anschlusspflicht und Ausnahmen\n4.1 Das Bundesrecht regelt die Verpflichtung zum Anschluss an\ndie Kanalisation folgendermassen (Art. 11 GSchG):\nArt. 11 Anschluss und Abnahmepflicht\n1\nIm Bereich öffentlicher Kanalisationen muss das\nverschmutzte Abwasser in die Kanalisation eingeleitet\nwerden.\n2\nDer Bereich öffentlicher Kanalisationen umfasst:\na. Bauzonen;\nb. weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation\nerstellt worden ist (Art. 10 Abs. 1 Bst. b);\nc. weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die\nKanalisation zweckmässig und zumutbar ist.\nDie grundsätzliche Anschlusspflicht im Bereich öffentlicher\nKanalisationen beruht nicht nur auf der Überlegung der technischen\nAbwasserbeseitigung; sie soll auch eine ausgewogene,\ngemeinschaftliche und rechtsgleiche Finanzierung der für den\nGewässerschutz erforderlichen Kanalisations- und\nReinigungsanlagen sicherstellen (BGE 115 Ib 28, Erw. 2a; HANS W.\n560 Verwaltungsbehörden 2020\n\n"}