Dies zieht zwangsweise nach sich, dass für die Bestimmung der Fassadenhöhe als unterer Referenzpunkt nicht die Fassadenlinie massgebend ist. Wäre die Fassadenlinie massgebend, würde bei in der Höhe gestaffelten Gebäuden die (talseitige) Fassadenhöhe immer überschritten, was nach der Ordnung der IVHB, die solche Gebäude zulässt, nicht der Fall sein kann. Weiter gilt, dass bei begehbaren Flachdächern die Fassadenhöhe bis zur Oberkante der Brüstung zu messen ist, unabhängig davon, ob es sich um eine geschlossene, durchbrochene oder verglaste 558 Verwaltungsbehörden 2020