{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2020-01-31", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-19-138_2020-01-31.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2282", "Checksum": "d8733cb30af42376f309c6b42769a7da"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 19.138"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 31.01.2020 EBVU 19.138"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 31.01.2020 EBVU 19.138"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 31.01.2020 EBVU 19.138"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fassadenhöhe (gemäss IVHB)\n-\tAuch zurückversetzte Fassaden, einschliesslich zurückversetzte Brüstungen von Flachdachbauten, müssen die – lotrecht zu messende– Fassadenhöhe einhalten. 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Davon ausgenommen sind einzig Fassaden von Attikageschossen, die im 45-Grad-Winkel (um das Mass ihrer Höhe) gegenüber dem darunterliegenden Geschoss zurückversetzt sind.\n\n\n556 Verwaltungsbehörden 2020\n\njetzigen Zeitpunkt kann gestützt auf die bestehende Aktenlage nicht\nfestgestellt werden, dass ein bewilligungsfreier Sachverhalt vorliegt,\nist doch gemäss verwaltungsgerichtlicher Praxis in Zweifelsfällen ein\nBaubewilligungsverfahren einzuleiten, in welchem die\nBeschwerdeführerin mitwirkungspflichtig ist (vgl. E. 2.2 hiervor).\nSomit ist das Feststellungsbegehren abzuweisen.\nDie beantragte Durchführung eines Augenscheins ist ebenfalls\nin antizipierter Beweiswürdigung (vgl. zur Zulässigkeit der\nantizipierten Beweiswürdigung Amtliche Sammlung der\nEntscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 144 II\n427, E. 3.1.3 mit Hinweis) abzuweisen, ist er doch für die vorliegend\nformelle Verfahrenserledigung nicht erforderlich.\n\n72 Fassadenhöhe (gemäss IVHB)\n- Auch zurückversetzte Fassaden, einschliesslich zurückversetzte\nBrüstungen von Flachdachbauten, müssen die – lotrecht zu messende–\nFassadenhöhe einhalten. Davon ausgenommen sind einzig Fassaden von\nAttikageschossen, die im 45-Grad-Winkel (um das Mass ihrer Höhe)\ngegenüber dem darunterliegenden Geschoss zurückversetzt sind.\n\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom\n31. Januar 2020 (EBVU 19.138)\n\nAus den Erwägungen\n\n4.2\n… Weiter ist festzuhalten, dass für die Bemessung der\nFassadenhöhe ohne Bedeutung ist, ob die Baute als Terrassenhaus im\nSinn von § 17 BauV zu qualifizieren ist. Diese Qualifikation ist nur\nvon Bedeutung bei der Ermittlung der Vollgeschosszahl (vgl.\nZiff. 6.1 IVHB). Die BNO der Gemeinde legt im Übrigen keine\nVollgeschosszahl fest (vgl. § 7 Abs. 1 BNO).\n2020 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 557\n\nDie IVHB legt betreffend die Bemessung der Fassadenhöhe\nsodann fest, dass die Fassadenhöhe der grösste Höhenunterschied\nzwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der\nDachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie ist (Ziff. 5.2\nIVHB). Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den\nlotrechten Geraden durch die äussersten Punkte des Baukörpers über\ndem massgebenden Terrain. Vorspringende und unbedeutend\nrückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt (Ziff. 3.1\nIVHB). Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und\nmassgebendem Terrain (Ziff. 3.2 IVHB).\nDer untere Referenzpunkt zur Berechnung der Fassadenhöhe\nliegt demnach lotrecht unter dem oberen Referenzpunkt (vgl.\nFigur 5.2 IVHB). Weiter hat in den Fällen, wo eine Baute über eine\noder mehrere zurückversetzte Fassaden verfügt, jede Fassade für sich\ndie Fassadenhöhe einzuhalten. Damit werden überhöhte\nzurückversetzte Fassaden verhindert. Der untere Referenzpunkt liegt\ndabei wiederum lotrecht unter dem oberen Referenzpunkt, auf dem\nmassgebenden Terrain. Ziffer 5.2 IVHB, welche als unteren\nReferenzpunkt nur die Fassadenlinie bezeichnet, ist diesbezüglich\nungenau.\nDass auch bei zurückversetzten Fassaden der untere\nReferenzpunkt lotrecht unter dem oberen auf dem massgebenden\nTerrain liegt, nicht auf der Fassadenlinie, wird deutlich bei der\nMessweise der Höhe der Fassaden von in der Höhe gestaffelten\nGebäuden (Terrassenhäuser, § 17 BauV). Anders als die\nVollgeschosszahl, wird die Fassadenhöhe bei in der Höhe\ngestaffelten Gebäuden nicht für jeden Gebäudeteil separat ermittelt\n(vgl. Ziff. 6.1 IVHB). Dies zieht zwangsweise nach sich, dass für die\nBestimmung der Fassadenhöhe als unterer Referenzpunkt nicht die\nFassadenlinie massgebend ist. Wäre die Fassadenlinie massgebend,\nwürde bei in der Höhe gestaffelten Gebäuden die (talseitige)\nFassadenhöhe immer überschritten, was nach der Ordnung der\nIVHB, die solche Gebäude zulässt, nicht der Fall sein kann.\nWeiter gilt, dass bei begehbaren Flachdächern die Fassadenhöhe\nbis zur Oberkante der Brüstung zu messen ist, unabhängig davon, ob\nes sich um eine geschlossene, durchbrochene oder verglaste\n558 Verwaltungsbehörden 2020\n\nBrüstung handelt (vgl. Figur 5.2 IVHB; AGVE 2014, S. 439 f.). Dies\ngilt auch dann, wenn die Brüstung von der Fassade zurückversetzt\nund nur ein Teil des Flachdachs begehbar ist. In diesem Fall bildet\ndie Brüstung eine eigene zurückversetzte Fassade, welche die\nFassadenhöhe einzuhalten hat.\nEinzige Ausnahme von der Regel, wonach bei zurückversetzten\nFassaden jede Fassade für sich die Fassadenhöhe einzuhalten hat,\nbilden schliesslich Fassaden von Attikageschossen, die um das Mass\nihrer Höhe gegenüber dem darunterliegenden Geschoss\nzurückversetzt sind, was im Fall eines Schrägdachs einem 45°-\nWinkel entspräche. Solche Attikafassaden haben keine festgelegte\nFassadenhöhe einzuhalten (vgl. Figur 5.2 IVHB; IVHB-\nErläuterungen zu Ziff. 6.4, Stand 3. September 2013, im Internet:\nwww.ag.ch/bauen > Baurecht > Baubegriffe – IVHB).\n\n73 Anschlusspflicht eines Landwirtschaftsbetriebs ausserhalb Bauzonen an\ndie Kanalisation, Härtefall\n- Zumutbarkeit des Anschlusses an die Sanierungsleitung, wenn unter\nEinrechnung aller Kosten die Anschlusskosten pro Zimmer oder\nEinwohnergleichwert nicht mehr als Fr. 7'500.- betragen (Erw. 4.1;\nArt. 11 Abs. 2 GSchG, Art. 12 Abs. 1 GSchV).\n- Möglichkeit von Ausnahmen in Härtefällen; das Geltendmachen\neiner mehrjährigen Bedenkfrist begründet keinen Härtefall (Erw. 5).\n\n"}