nicht denkbar. Ebenfalls nicht als zweckmässig erweist sich eine Erschliessung des Bauvorhabens von Osten her, würde eine solche Lösung doch viel mehr Fläche beanspruchen und entsprechende Enteignungen erforderlich machen. Eine den Vorgaben von § 92 Abs. 1 BauG entsprechende alternative Erschliessungsmöglichkeit besteht somit nicht, weshalb das Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse bejaht werden kann.