zur Abgrenzung VGE III/15 vom 23. Februar 2016, S. 10 f.), deren Erstellung grundsätzlich nicht dem Gemeinwesen, sondern den bauwilligen Grundeigentümern obliegt (BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 19 N 5), wäre die Zufahrt über die Parzelle 545 gestützt auf § 67 BauG zuzulassen. So kann der Gemeinderat gemäss § 67 Abs. 1 BauG bei der Bewilligung von Bauten und Anlagen, unter billiger Abwägung der beteiligten privaten Interessen, Ausnahmen 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 349