Vor diesem Hintergrund können Erschliessungsanlagen, zu deren Erstellung das Gemeinwesen … verpflichtet ist, als im öffentlichen Interesse liegende Bauten qualifiziert werden und sind innerhalb einer Zone für öffentliche Bauten folglich zuzulassen (vgl. dazu auch DANIEL GSPONER, Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen unter besonderer Berücksichtigung des Luzerner Pla- nungs- und Baurechts, Zürich 2000, S. 83 f.). Selbst wenn man sich vorliegend auf den Standpunkt stellt, dass die hier streitige Zufahrt nicht mehr zur Feinerschliessung im Sinn von Art. 4 Abs. 2 WEG zu zählen ist, sondern lediglich eine private Hauszufahrt darstellt (vgl.