(ALAIN GRIFFEL/HANS U. LINIGER/HERIBERT RAUSCH/DANIELA THURNHERR, Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, N 1.72). 4.3 Gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG sowie § 33 Abs. 1 BauG sind die Gemeinden verpflichtet, die Bauzonen zeitgerecht zu erschliessen oder auf Antrag erschliessungswilliger Grundeigentümer erschliessen zu lassen. Die Erschliessung von Parzellen in der Bauzone liegt also grundsätzlich im öffentlichen Interesse und stellt entsprechend eine öffentliche Aufgabe des Gemeinwesens dar (CHRISTIAN HÄUPTLI, a.a.O., § 33 N 5).