des Kantons Aargau, Bern 2013, § 15 N 91). In dieser Zone dürfen gemäss Rechtsprechung demnach nur öffentliche und öffentlichen Zwecken beziehungsweise Interessen dienende Werke erstellt werden. Die Bauten müssen dabei grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich sein (vgl. BGer 1C_310/2011 vom 10. November 2011, E. 2.4 f.). Private Vorhaben sind demgegenüber grundsätzlich nicht zulässig (AGVE 2000, S. 209). Die Praxis lässt allerdings private Nebennutzungen zu, sofern sie entweder betriebsnotwendig sind oder mit der öffentlichen Nutzung in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen (ALAIN GRIFFEL/HANS U. LINIGER/HERIBERT RAUSCH/