{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2019-01-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-18-69_2019-01-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2342", "Checksum": "83b552721c9c67cd44d879a8689cddfe"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 18.69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.01.2019 EBVU 18.69"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.01.2019 EBVU 18.69"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.01.2019 EBVU 18.69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA) \nZonenkonforme Erschliessung einer privaten Bauparzelle über eine ÖBA-Zone"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:24", "Checksum": "56a2b26795a2c789f5eb2e1b80299f2c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 25.01.2019 EBVU 18.69\nRegeste:\nZone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA) \nZonenkonforme Erschliessung einer privaten Bauparzelle über eine ÖBA-Zone\n\n2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 347\n\nden die Beschwerdeführenden stellten, um weitere Erkenntnisse zu\nerhalten, gutgeheissen.\nDemgemäss ist die Beschwerde bezüglich des Sagikanals teilweise gutzuheissen. Die Planung kann im Bereich Sagikanal noch\nnicht genehmigt werden. Die Vorlage ist an den Gemeinderat zurückzuweisen zur Neuvorlage an die Einwohnergemeindeversammlung im Sinn der Erwägungen. Der Gemeinderat hat eine fundierte\nInteressenabwägung vorzunehmen und entsprechend diesem Ergebnis beim Sagikanal grundsätzlich zumindest einen Abstand für Bauten und Anlagen und namentlich auf der Parzelle 1820 gegebenenfalls einen weitergehenden Gewässerraum festzusetzen. Bei den nötigen Abklärungen soll dann auch die neue Situation mit der Einlaufregulierung des Sagikanals berücksichtigt werden. …\n\n54 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA)\nZonenkonforme Erschliessung einer privaten Bauparzelle über eine\nÖBA-Zone\n\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom\n25. Januar 2019 (EBVU 18.69)\n\nAus den Erwägungen\n\n4.2 Streitig ist vorliegend die Zonenkonformität der über die\nGemeindeparzelle 545 führenden Zufahrt zum geplanten Mehrfamilienhaus. Die Parzelle 545 liegt in der Zone für öffentliche Bauten\nund Anlagen, welche für Bauten und Anlagen bestimmt ist, die dem\nöffentlichen Interesse dienen (§ 25 Abs. 1 BNO). Die Zone für\nöffentliche Bauten und Anlagen dient im Allgemeinen der Sicherung\ndes Landbedarfs, auf den das Gemeinwesen für die Erfüllung seiner\nöffentlichen Aufgaben durch Erstellung von Bauten und Anlagen angewiesen ist (CHRISTIAN HÄUPTLI, in: Kommentar zum Baugesetz\n348 Verwaltungsbehörden 2019\n\ndes Kantons Aargau, Bern 2013, § 15 N 91). In dieser Zone dürfen\ngemäss Rechtsprechung demnach nur öffentliche und öffentlichen\nZwecken beziehungsweise Interessen dienende Werke erstellt werden. Die Bauten müssen dabei grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich sein (vgl. BGer 1C_310/2011 vom 10. November 2011,\nE. 2.4 f.). Private Vorhaben sind demgegenüber grundsätzlich nicht\nzulässig (AGVE 2000, S. 209). Die Praxis lässt allerdings private\nNebennutzungen zu, sofern sie entweder betriebsnotwendig sind oder\nmit der öffentlichen Nutzung in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen (ALAIN GRIFFEL/HANS U. LINIGER/HERIBERT\nRAUSCH/DANIELA THURNHERR, Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, N 1.72).\n4.3 Gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG sowie § 33 Abs. 1 BauG sind\ndie Gemeinden verpflichtet, die Bauzonen zeitgerecht zu erschliessen\noder auf Antrag erschliessungswilliger Grundeigentümer erschliessen\nzu lassen. Die Erschliessung von Parzellen in der Bauzone liegt also\ngrundsätzlich im öffentlichen Interesse und stellt entsprechend eine\nöffentliche Aufgabe des Gemeinwesens dar (CHRISTIAN HÄUPTLI,\na.a.O., § 33 N 5). Vor diesem Hintergrund können Erschliessungsanlagen, zu deren Erstellung das Gemeinwesen … verpflichtet ist, als\nim öffentlichen Interesse liegende Bauten qualifiziert werden und\nsind innerhalb einer Zone für öffentliche Bauten folglich zuzulassen\n(vgl. dazu auch DANIEL GSPONER, Die Zone für öffentliche Bauten\nund Anlagen unter besonderer Berücksichtigung des Luzerner Pla-\nnungs- und Baurechts, Zürich 2000, S. 83 f.). Selbst wenn man sich\nvorliegend auf den Standpunkt stellt, dass die hier streitige Zufahrt\nnicht mehr zur Feinerschliessung im Sinn von Art. 4 Abs. 2 WEG zu\nzählen ist, sondern lediglich eine private Hauszufahrt darstellt (vgl.\nzur Abgrenzung VGE III/15 vom 23. Februar 2016, S. 10 f.), deren\nErstellung grundsätzlich nicht dem Gemeinwesen, sondern den bauwilligen Grundeigentümern obliegt (BERNHARD WALDMANN/PETER\nHÄNNI, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006,\nArt. 19 N 5), wäre die Zufahrt über die Parzelle 545 gestützt auf\n§ 67 BauG zuzulassen. So kann der Gemeinderat gemäss § 67\nAbs. 1 BauG bei der Bewilligung von Bauten und Anlagen, unter\nbilliger Abwägung der beteiligten privaten Interessen, Ausnahmen\n2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 349\n\nvon kommunalen Nutzungsplänen gestatten, wenn es mit dem öffentlichen Wohl sowie dem Sinn und Zweck der Rechtssätze vereinbar\nist und ausserordentliche Verhältnisse vorliegen oder die Anwendung\nder Pläne zu hart wäre. Ausserordentliche Verhältnisse liegen im\nkonkreten Fall dergestalt vor, als für die Erschliessung eines Bauvorhabens auf der Parzelle 2494 gemäss den nachvollziehbaren Aussagen der kantonalen Fachperson gar keine zweckmässige andere Alternative besteht. So ist eine Erschliessung von Norden und Süden\naufgrund der bereits bestehenden Bebauung und den steilen Böschungen (vgl. hinsichtlich des maximal zulässigen Gefälles einer\nHauszufahrt § 60 Abs. 2 BNO sowie die VSS-Norm SN 640 050\n\"Grundstückzufahrten\" vom Mai 1993 [Tab. 2]) nicht denkbar. Ebenfalls nicht als zweckmässig erweist sich eine Erschliessung des Bauvorhabens von Osten her, würde eine solche Lösung doch viel mehr\nFläche beanspruchen und entsprechende Enteignungen erforderlich\nmachen. Eine den Vorgaben von § 92 Abs. 1 BauG entsprechende alternative Erschliessungsmöglichkeit besteht somit nicht, weshalb das\nVorliegen ausserordentlicher Verhältnisse bejaht werden kann. Die\n… vorgesehene Zufahrt ist schliesslich auch mit dem öffentlichen\nWohl sowie mit Sinn und Zweck der Zonenbestimmung vereinbar,\nwird doch die auf der Parzelle 545 vorgesehene Freiflächen- respektive Parkgestaltung durch die vorgesehene Zufahrt nicht übermässig\nbeeinträchtigt und kann eine allfällige künftige öffentliche Baute auf\nder Parzelle 545 doch über dieselbe Zufahrt erschlossen werden.\n\n"}