gang des Verfahrens – bezahlen muss, weil es nach Art. 46 Abs. 1 USG im Grunde seine Sache ist, die für die Rechtsanwendung notwendigen Abklärungen durchzuführen (ALAIN GRIFFEL/HERIBERT RAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Aufl., Zürich 2011, N 8 f. zu Art. 46 mit zahlreichen Hinweisen). Gemäss dieser Bestimmung kann der Inhaber der Anlage nicht nur dazu verpflichtet werden, die für den Vollzug notwendigen Aus- 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 351