Zur Erfüllung dieser Aufgaben steht dem Gemeinderat u.a. das Recht zu, nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts sich als erforderlich erweisende Expertisen anzuordnen (vgl. § 24 Abs. 1 lit. d VRPG). Die Kosten derartiger Expertisen können – in Abweichung vom Grundsatz, dass das erstinstanzliche Verfahren unentgeltlich ist (§ 31 Abs. 1 VRPG) – gestützt auf § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG in jeder Instanz den Parteien belastet werden, soweit ihr Interesse an der Sache dies rechtfertigt. In Immissionsklageverfahren gilt der Grundsatz, dass der Inhaber einer lärmverursachenden Anlage die Kosten eines (notwendigen) Gutachtens zu den Lärmimmissionen – unabhängig vom Aus-