2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 349 von kommunalen Nutzungsplänen gestatten, wenn es mit dem öffentlichen Wohl sowie dem Sinn und Zweck der Rechtssätze vereinbar ist und ausserordentliche Verhältnisse vorliegen oder die Anwendung der Pläne zu hart wäre. Ausserordentliche Verhältnisse liegen im konkreten Fall dergestalt vor, als für die Erschliessung eines Bauvorhabens auf der Parzelle 2494 gemäss den nachvollziehbaren Aussagen der kantonalen Fachperson gar keine zweckmässige andere Alternative besteht.