{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2019-01-04", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-18-684_2019-01-04.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2343", "Checksum": "b58a9a48413590b7c92036fc85b792d3"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 18.684"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 04.01.2019 EBVU 18.684"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 04.01.2019 EBVU 18.684"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 04.01.2019 EBVU 18.684"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lärmgutachten \nDie Kosten für ein nötiges Lärmgutachten gehen unabhängig vom Verfahrensausgang zu Lasten der Inhaberin oder des Inhabers der lärmigen Anlage."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:25", "Checksum": "98714c72c7265cc84710e36487fbe5c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 04.01.2019 EBVU 18.684\nRegeste:\nLärmgutachten \nDie Kosten für ein nötiges Lärmgutachten gehen unabhängig vom Verfahrensausgang zu Lasten der Inhaberin oder des Inhabers der lärmigen Anlage.\n\n2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 349\n\nvon kommunalen Nutzungsplänen gestatten, wenn es mit dem öffentlichen Wohl sowie dem Sinn und Zweck der Rechtssätze vereinbar\nist und ausserordentliche Verhältnisse vorliegen oder die Anwendung\nder Pläne zu hart wäre. Ausserordentliche Verhältnisse liegen im\nkonkreten Fall dergestalt vor, als für die Erschliessung eines Bauvorhabens auf der Parzelle 2494 gemäss den nachvollziehbaren Aussagen der kantonalen Fachperson gar keine zweckmässige andere Alternative besteht. So ist eine Erschliessung von Norden und Süden\naufgrund der bereits bestehenden Bebauung und den steilen Böschungen (vgl. hinsichtlich des maximal zulässigen Gefälles einer\nHauszufahrt § 60 Abs. 2 BNO sowie die VSS-Norm SN 640 050\n\"Grundstückzufahrten\" vom Mai 1993 [Tab. 2]) nicht denkbar. Ebenfalls nicht als zweckmässig erweist sich eine Erschliessung des Bauvorhabens von Osten her, würde eine solche Lösung doch viel mehr\nFläche beanspruchen und entsprechende Enteignungen erforderlich\nmachen. Eine den Vorgaben von § 92 Abs. 1 BauG entsprechende alternative Erschliessungsmöglichkeit besteht somit nicht, weshalb das\nVorliegen ausserordentlicher Verhältnisse bejaht werden kann. Die\n… vorgesehene Zufahrt ist schliesslich auch mit dem öffentlichen\nWohl sowie mit Sinn und Zweck der Zonenbestimmung vereinbar,\nwird doch die auf der Parzelle 545 vorgesehene Freiflächen- respektive Parkgestaltung durch die vorgesehene Zufahrt nicht übermässig\nbeeinträchtigt und kann eine allfällige künftige öffentliche Baute auf\nder Parzelle 545 doch über dieselbe Zufahrt erschlossen werden.\n\n55 Lärmgutachten\nDie Kosten für ein nötiges Lärmgutachten gehen unabhängig vom Verfahrensausgang zu Lasten der Inhaberin oder des Inhabers der lärmigen\nAnlage.\n\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom\n4. Januar 2019 (EBVU 18.684)\n350 Verwaltungsbehörden 2019\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Ausgangslage\nIm Rahmen des vom Beschwerdeführer gegen die Einwohnergemeinde angehobenen Immissionsklageverfahrens beauftragte der\nGemeinderat die B. AG mit der Ausarbeitung eines Lärmgutachtens.\nAm 7. Februar 2018 erstattete die B. AG das Lärmgutachten\nRecycling-Sammelstelle. Im angefochtenen Beschluss überwälzte\nder Gemeinderat gestützt auf § 31 Abs. 4 VRPG die Kosten für die\nExpertise von Fr. 6'732.05 zu ⅔, somit Fr. 4'488.00 auf den Beschwerdeführer. …\n3.1 § 31 Abs. 4 VRPG\nZuständig für den Vollzug der Vorschriften betreffend Lärmschutz bei ortsfesten Anlagen sowie bei beweglichen Geräten und\nMaschinen ist im Kanton Aargau der Gemeinderat (vgl. § 30\nEG UWR). Er nimmt Immissionsklagen und Beanstandungen der\nBevölkerung wegen Verstössen gegen das Umweltrecht entgegen\nund entscheidet in seinem Zuständigkeitsbereich (§ 30 Abs. 4\nEG UWR). Zur Erfüllung dieser Aufgaben steht dem Gemeinderat\nu.a. das Recht zu, nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung\ndes Sachverhalts sich als erforderlich erweisende Expertisen\nanzuordnen (vgl. § 24 Abs. 1 lit. d VRPG). Die Kosten derartiger\nExpertisen können – in Abweichung vom Grundsatz, dass das\nerstinstanzliche Verfahren unentgeltlich ist (§ 31 Abs. 1 VRPG) –\ngestützt auf § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG in jeder Instanz den Parteien\nbelastet werden, soweit ihr Interesse an der Sache dies rechtfertigt.\nIn Immissionsklageverfahren gilt der Grundsatz, dass der Inhaber einer lärmverursachenden Anlage die Kosten eines (notwendigen) Gutachtens zu den Lärmimmissionen – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – bezahlen muss, weil es nach Art. 46 Abs. 1\nUSG im Grunde seine Sache ist, die für die Rechtsanwendung notwendigen Abklärungen durchzuführen (ALAIN GRIFFEL/HERIBERT\nRAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband\nzur 2. Aufl., Zürich 2011, N 8 f. zu Art. 46 mit zahlreichen Hinweisen). Gemäss dieser Bestimmung kann der Inhaber der Anlage nicht\nnur dazu verpflichtet werden, die für den Vollzug notwendigen Aus-\n2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 351\n\nkünfte zu erteilen, sondern nötigenfalls auch Abklärungen durchzuführen. Soweit die Kosten dieser Abklärungen direkt beim Auskunftspflichtigen anfallen, hat er sie selber zu tragen. Wird der Auftrag für die Ermittlungen von der Vollzugsbehörde erteilt, kann diese\ndie Kosten auf den Inhaber der Anlage überwälzen … (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2004.00240\nvom 27. April 2005, E. 8.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2007.00214 vom 6. Mai 2009, E.13.1). Gemäss dieser Rechtsprechung ist der Immissionskläger von der Übernahme der\nKosten für ein erforderliches Gutachten in jedem Fall befreit, auch\nwenn sich seine Einwände im Immissionsklageverfahren als haltlos\nerweisen sollten und er entsprechend als vollumfänglich unterliegend\ngilt. Diese Praxis ist eine Umsetzung des Verursacherprinzips (siehe\nArt. 2 USG), das auch § 31 Abs. 4 VRPG zugrunde liegt (vgl. dazu\nEBVU 13.787 vom 22. Mai 2014, S. 7; anders für das Beschwerdeverfahren: Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau\n[VGE] III/69 vom 27. August 2006 und VGE III/138 vom\n20. November 2015).\n\n56 Strassenverkehrsregeln\nDie Strassenverkehrsregeln gelten für \"öffentliche Strassen\". Anders als\ngemäss Baugesetz fallen darunter auch Privatstrassen, die zwar nicht im\nGemeingebrauch stehen, die aber einem unbestimmten Personenkreis zur\nBenutzung offenstehen.\n\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom\n8. Juli 2019 (EBVU 16.866)\n\nAus den Erwägungen\n\n"}