2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 349 von kommunalen Nutzungsplänen gestatten, wenn es mit dem öffent- lichen Wohl sowie dem Sinn und Zweck der Rechtssätze vereinbar ist und ausserordentliche Verhältnisse vorliegen oder die Anwendung der Pläne zu hart wäre. Ausserordentliche Verhältnisse liegen im konkreten Fall dergestalt vor, als für die Erschliessung eines Bauvor- habens auf der Parzelle 2494 gemäss den nachvollziehbaren Aussa- gen der kantonalen Fachperson gar keine zweckmässige andere Al- ternative besteht. So ist eine Erschliessung von Norden und Süden aufgrund der bereits bestehenden Bebauung und den steilen Bö- schungen (vgl. hinsichtlich des maximal zulässigen Gefälles einer Hauszufahrt § 60 Abs. 2 BNO sowie die VSS-Norm SN 640 050 "Grundstückzufahrten" vom Mai 1993 [Tab. 2]) nicht denkbar. Eben- falls nicht als zweckmässig erweist sich eine Erschliessung des Bau- vorhabens von Osten her, würde eine solche Lösung doch viel mehr Fläche beanspruchen und entsprechende Enteignungen erforderlich machen. Eine den Vorgaben von § 92 Abs. 1 BauG entsprechende al- ternative Erschliessungsmöglichkeit besteht somit nicht, weshalb das Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse bejaht werden kann. Die … vorgesehene Zufahrt ist schliesslich auch mit dem öffentlichen Wohl sowie mit Sinn und Zweck der Zonenbestimmung vereinbar, wird doch die auf der Parzelle 545 vorgesehene Freiflächen- respek- tive Parkgestaltung durch die vorgesehene Zufahrt nicht übermässig beeinträchtigt und kann eine allfällige künftige öffentliche Baute auf der Parzelle 545 doch über dieselbe Zufahrt erschlossen werden. 55 Lärmgutachten Die Kosten für ein nötiges Lärmgutachten gehen unabhängig vom Ver- fahrensausgang zu Lasten der Inhaberin oder des Inhabers der lärmigen Anlage. Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 4. Januar 2019 (EBVU 18.684) 350 Verwaltungsbehörden 2019 Aus den Erwägungen 2. Ausgangslage Im Rahmen des vom Beschwerdeführer gegen die Einwohner- gemeinde angehobenen Immissionsklageverfahrens beauftragte der Gemeinderat die B. AG mit der Ausarbeitung eines Lärmgutachtens. Am 7. Februar 2018 erstattete die B. AG das Lärmgutachten Recycling-Sammelstelle. Im angefochtenen Beschluss überwälzte der Gemeinderat gestützt auf § 31 Abs. 4 VRPG die Kosten für die Expertise von Fr. 6'732.05 zu ⅔, somit Fr. 4'488.00 auf den Be- schwerdeführer. … 3.1 § 31 Abs. 4 VRPG Zuständig für den Vollzug der Vorschriften betreffend Lärm- schutz bei ortsfesten Anlagen sowie bei beweglichen Geräten und Maschinen ist im Kanton Aargau der Gemeinderat (vgl. § 30 EG UWR). Er nimmt Immissionsklagen und Beanstandungen der Bevölkerung wegen Verstössen gegen das Umweltrecht entgegen und entscheidet in seinem Zuständigkeitsbereich (§ 30 Abs. 4 EG UWR). Zur Erfüllung dieser Aufgaben steht dem Gemeinderat u.a. das Recht zu, nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts sich als erforderlich erweisende Expertisen anzuordnen (vgl. § 24 Abs. 1 lit. d VRPG). Die Kosten derartiger Expertisen können – in Abweichung vom Grundsatz, dass das erstinstanzliche Verfahren unentgeltlich ist (§ 31 Abs. 1 VRPG) – gestützt auf § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG in jeder Instanz den Parteien belastet werden, soweit ihr Interesse an der Sache dies rechtfertigt. In Immissionsklageverfahren gilt der Grundsatz, dass der Inha- ber einer lärmverursachenden Anlage die Kosten eines (notwendi- gen) Gutachtens zu den Lärmimmissionen – unabhängig vom Aus- gang des Verfahrens – bezahlen muss, weil es nach Art. 46 Abs. 1 USG im Grunde seine Sache ist, die für die Rechtsanwendung not- wendigen Abklärungen durchzuführen (ALAIN GRIFFEL/HERIBERT RAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Aufl., Zürich 2011, N 8 f. zu Art. 46 mit zahlreichen Hinwei- sen). Gemäss dieser Bestimmung kann der Inhaber der Anlage nicht nur dazu verpflichtet werden, die für den Vollzug notwendigen Aus- 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 351 künfte zu erteilen, sondern nötigenfalls auch Abklärungen durchzu- führen. Soweit die Kosten dieser Abklärungen direkt beim Aus- kunftspflichtigen anfallen, hat er sie selber zu tragen. Wird der Auf- trag für die Ermittlungen von der Vollzugsbehörde erteilt, kann diese die Kosten auf den Inhaber der Anlage überwälzen … (vgl. dazu Ur- teil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2004.00240 vom 27. April 2005, E. 8.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Zürich VB.2007.00214 vom 6. Mai 2009, E.13.1). Gemäss die- ser Rechtsprechung ist der Immissionskläger von der Übernahme der Kosten für ein erforderliches Gutachten in jedem Fall befreit, auch wenn sich seine Einwände im Immissionsklageverfahren als haltlos erweisen sollten und er entsprechend als vollumfänglich unterliegend gilt. Diese Praxis ist eine Umsetzung des Verursacherprinzips (siehe Art. 2 USG), das auch § 31 Abs. 4 VRPG zugrunde liegt (vgl. dazu EBVU 13.787 vom 22. Mai 2014, S. 7; anders für das Beschwerde- verfahren: Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE] III/69 vom 27. August 2006 und VGE III/138 vom 20. November 2015). 56 Strassenverkehrsregeln Die Strassenverkehrsregeln gelten für "öffentliche Strassen". Anders als gemäss Baugesetz fallen darunter auch Privatstrassen, die zwar nicht im Gemeingebrauch stehen, die aber einem unbestimmten Personenkreis zur Benutzung offenstehen. Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 8. Juli 2019 (EBVU 16.866) Aus den Erwägungen 2. Verzweigung Ahornweg – Mattenweg …