1. 1.1 Gemäss § 27 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz) vom 2. Mai 2006 leisten die Eltern den stationären Einrichtungen für den Aufenthalt ihrer Kinder eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 30.– pro Kind und Nacht festgesetzte Pauschale; der Regierungsrat hat diesen Elternbeitrag auf Fr. 25.– festgesetzt (§ 54 Abs. 1 der Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen, Betreuungsverordnung, vom 8. November 2006).