74 Elternbeiträge für den Aufenthalt von Kindern in stationären Einrichtungen - Der Elternbeitrag stellt eine öffentlich-rechtliche Kausalabgabe in Form einer Vorzugslast dar (Erw. 1.1). - Abmachungen im Innenverhältnis zwischen Kindsmutter und Kindsvater ändern nichts an der solidarischen Beitragspflicht der Eltern (Erw. 1.2). - Die periodisch zu leistenden Elternbeiträge verjähren sowohl gegenüber dem Kindsvater als auch gegenüber der Kindsmutter frühestens nach fünf Jahren (Erw. 2).