O., zu Art. 27 N 37). Als solche Geheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen, wohingegen sich Geschäftsgeheimnisse in der Regel auf kaufmännisches Wissen beziehen.