Ein solches Interesse ergibt sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Grundrecht. Es besteht häufig auch darin, dass ein in Aussicht genommenes Verfahren, so etwa zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen, nur sinnvoll eingeleitet werden kann, wenn der Betroffene Kenntnis von den entsprechenden Akten hat (vgl. MÜLLER / SCHEFER, a.a.O., S. 873; mit Hinweis auf BGE 130 III 42). Der Anspruch auf Akteneinsicht besteht gegenüber jener Behörde, welcher "die Datenherrschaft über die fraglichen Dokumente zukommt" (BGer 1A.253/2005, E. 3.6.3).