ten, welche die Grundlage einer Entscheidung bilden (vgl. u.a. BGE 121 I 225 E. 2a, mit weiteren Hinweisen). Die Einsicht in ein Aktenstück kann zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen verweigert werden (§ 22 Abs. 2 VRPG). Grundsätzlich garantieren die genannten Bestimmungen den Beteiligten eines spezifischen Verfahrens vor einer Verwaltungs- und Gerichtsbehörde ein Recht auf Akteneinsicht während des Verfahrens. Vor und namentlich auch nach dem Verfahren hat der Betroffene ein spezifisches Interesse an der Einsicht glaubhaft zu machen. Ein solches Interesse ergibt sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Grundrecht.