Gemäss diesen Bestimmungen hat diejenige Person, welche von einer Verfügung oder einem Entscheid betroffen ist, das Recht, in die Verfahrensakten Einsicht zu nehmen. Nicht zu den Verfahrensakten gehören Notizen, Entwürfe, Referate und dergleichen, wenn sie nur dem internen Gebrauch dienen. Die Akteneinsicht bezieht sich auf alle für den Entscheid wesentlichen Akten, d.h. auf alle jene Ak- 534 Verwaltungsbehörden 2018