Es genügt, wenn der Betreffende die Unterlagen zur Abklärung von Prozesschancen benötigt (BGE 129 I 249, E. 3). Bezogen auf den vorliegenden Fall gilt was folgt: Aufgrund der Unterlagen und Aussagen … ist erkennbar, dass die Beschwerdeführenden die Baugesuchsunterlagen zur Wahrung ihrer Rechte benötigen. In Kenntnis der strittigen Unterlagen wird ihnen die Einleitung 2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 533