Genf 2014, zu § 9 N 4). Daraus folgend ist ein Akteneinsichtsrecht gestützt auf das IDAG zu verweigern, da es sich bei den Baugesuchsakten um nicht anonymisierbare Personendaten handelt (vgl. GRIFFEL, a.a.O., zu § 9 N 4). Im vorliegenden Fall geht es den Beschwerdeführern aber weitestgehend um die Durchsetzung von baurechtlichen Bestimmungen, wollen sie doch erreichen, dass das Bauvorhaben nicht so nah an ihre Grenze gestellt wird. Unbeachtlich ist, dass sie die Baubewilligung nicht mehr anfechten können und ihnen – wenn überhaupt – nur noch der zivilrechtliche Rechtsweg offensteht.