07.27 vom 14. Februar 2017, S. 33). Sie bilden auch die geeignete Rechts- respektive formelle Gesetzesgrundlage zur "Datenbearbeitung" etwa gemäss § 8 Abs. 1 bzw. § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 IDAG (vgl. zum Ganzen: VGE III/103 vom 21. Oktober 2013, S. 20). Zwar unterliegt auch das allgemeine Informationszugangsrecht Einschränkungen, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Ausschlaggebend ist, dass sowohl im Anwendungsbereich des VRPG wie auch des IDAG eine Interessenabwägung vorzunehmen ist.