Gemäss § 2 Abs. 2bis IDAG finden die Bestimmungen des IDAG auf hängige Verfahren der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege keine Anwendung. Der Geltungsbereich des IDAG erstreckt sich damit auf hängige erstinstanzliche Verfahren vor Verwaltungsbehörden (§ 2 Abs. 2bis IDAG). Parteiliche Verfahrensrechte gemäss Verfassung und den speziellen Normen des VRPG gehen aber nicht nur der Bestimmung von § 7 lit. b IDAG vor, welche das Zugangsrecht zu Dokumenten hängiger Verfahren gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip ausschliesst (so in: Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau zum VRPG 07.27 vom 14. Februar 2017, S. 33).