29 Abs. 2 BV findet seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen. Daher ist vor dem Entscheid über die Einsichtsgewährung immer eine Interessenabwägung vorzunehmen (BGE 129 1 249, 122 I 161, 110 Ia 85; 1P.240/2002, VPB 1991 55 I 3). Oft wird ein Einsichtsgesuch damit begründet, die gesuchstellende Person vermute einen Verstoss gegen Bauauflagen o.ä. Diese Begründung ist zu wenig spezifisch und reicht daher nicht aus. Damit die Behörde die Interessenabwägung pflichtgemäss durchfüh- 2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 529