{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-03-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-18-31_2018-03-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2425", "Checksum": "a0bcd4751204ff4105a2a7e35e6d47c0"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 18.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 12.03.2018 EBVU 18.31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 12.03.2018 EBVU 18.31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 12.03.2018 EBVU 18.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtbarer Entscheid; Akteneinsichtsrecht \n- Ein Entscheid ist trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung und Bezeichnung anfechtbar, wenn die Behörde darin Rechte oder Pflichten einer Partei verbindlich regelt (Erw. 1). \n- Die Nachbarin und der Nachbar dürfen die Akten eines Baubewilligungsverfahrens auch noch nach rechtskräftiger Erledigung einsehen, um die Einhaltung der Baubewilligung überprüfen zu können. Das IDAG ist hier nicht anwendbar, da das spezifische Interesse (parteiliche Verfahrensrechte), und nicht das Öffentlichkeitsprinzip, das Akteneinsichtsrecht legitimiert (Erw. 2 und 3)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:52", "Checksum": "9e9ac9b0a85c5d14e838bdf96bc29dff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 12.03.2018 EBVU 18.31\nRegeste:\nAnfechtbarer Entscheid; Akteneinsichtsrecht \n- Ein Entscheid ist trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung und Bezeichnung anfechtbar, wenn die Behörde darin Rechte oder Pflichten einer Partei verbindlich regelt (Erw. 1). \n- Die Nachbarin und der Nachbar dürfen die Akten eines Baubewilligungsverfahrens auch noch nach rechtskräftiger Erledigung einsehen, um die Einhaltung der Baubewilligung überprüfen zu können. Das IDAG ist hier nicht anwendbar, da das spezifische Interesse (parteiliche Verfahrensrechte), und nicht das Öffentlichkeitsprinzip, das Akteneinsichtsrecht legitimiert (Erw. 2 und 3).\n\n2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 527\n\nMai 2017 während insgesamt sechs Nächten auf öffentlichem Grund\nparkiert. Eine Gebühr von Fr. 80.– für sechs Nächte ist klarerweise\nnicht unverhältnismässig bzw. steht nicht in einem offensichtlichen\nMissverhältnis zu vergleichbaren privatwirtschaftlichen Angeboten.\nEntsprechendes macht der Beschwerdeführer zu Recht auch nicht\ngeltend. Das Äquivalenzprinzip ist damit vorliegend ebenfalls nicht\nverletzt.\n\n73 Anfechtbarer Entscheid; Akteneinsichtsrecht\n- Ein Entscheid ist trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung und Bezeichnung anfechtbar, wenn die Behörde darin Rechte oder Pflichten\neiner Partei verbindlich regelt (Erw. 1).\n- Die Nachbarin und der Nachbar dürfen die Akten eines Baubewilligungsverfahrens auch noch nach rechtskräftiger Erledigung einsehen, um die Einhaltung der Baubewilligung überprüfen zu können.\nDas IDAG ist hier nicht anwendbar, da das spezifische Interesse\n(parteiliche Verfahrensrechte), und nicht das Öffentlichkeitsprinzip,\ndas Akteneinsichtsrecht legitimiert (Erw. 2 und 3).\n\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom\n12. März 2018 (EBVU 18.31).\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Ausgangslage\nIn seinem Schreiben vom 14. November 2017 gab der Gemeinderat im Wesentlichen die auf der Homepage der Beauftragten für\nÖffentlichkeit und Datenschutz publizierte Antwort zur Frage, ob\nman in Akten eines fremden, rechtskräftig erledigten Baubewilligungsverfahrens Einsicht nehmen könne, wie folgt wieder\n(www.ag.ch/idag > Häufige Fragen > Kann ich in Akten eines frem-\n528 Verwaltungsbehörden 2018\n\nden, rechtskräftig erledigten Baubewilligungsverfahrens Einsicht\nnehmen?):\n\" Mit Mail vom 31. Oktober 2017 ersuchen Sie den Gemeinderat um Einsicht in die bewilligten, rechtskräftigen Bauakten resp.\nPlanunterlagen des Neubauprojekts von B. Wir haben Ihr Gesuch um\nAkteneinsicht geprüft und auf seine Rechtmässigkeit gemäss IDAG\n(Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und\ndas Archivwesen) überprüft. Gestützt auf die Ausführungen des\nIDAG ist im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um Akteneinsicht in\nein fremdes, rechtskräftig erledigtes Baubewilligungsverfahren\nFolgendes festgehalten:\n'Baubewilligungsakten enthalten Personendaten, welche in der\nRegel nicht anonymisierbar sind, da die um Einsicht ersuchende\nPerson ohnehin weiss oder ohne besondere Schwierigkeiten\nherausfinden kann, um wen es sich beim Inhaber der Baubewilligung\nhandelt. Eine Einsichtnahme allein gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip ist daher in der Regel nur dann möglich, wenn die betroffene\nPerson darin einwilligt, da keine gesetzliche Pflicht zu Einsichtsgewährung besteht, die Einsichtnahme nicht für die Aufgabenerfüllung notwendig ist und infolge Rechtskraft der Baubewilligung\ndie Einsicht auch nicht zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen\nnotwendig ist.\nHingegen ist ein Einsichtsrecht gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV\nmöglich, sofern die um Einsicht ersuchende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht. Dieses kann sich aus der\nBetroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht (z.B. persönliche\nFreiheit) oder durch eine besondere Sachnähe ergeben. Das\nEinsichtsrecht gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV findet seine Grenzen an\nüberwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen. Daher ist vor\ndem Entscheid über die Einsichtsgewährung immer eine Interessenabwägung vorzunehmen (BGE 129 1 249, 122 I 161, 110 Ia 85;\n1P.240/2002, VPB 1991 55 I 3).\nOft wird ein Einsichtsgesuch damit begründet, die gesuchstellende Person vermute einen Verstoss gegen Bauauflagen o.ä.\nDiese Begründung ist zu wenig spezifisch und reicht daher nicht aus.\nDamit die Behörde die Interessenabwägung pflichtgemäss durchfüh-\n2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 529\n\n"}