Das Kostendeckungsprinzip gilt nach der Rechtsprechung aber nicht uneingeschränkt. Der Überprüfung nach diesem Grundsatz entziehen sich namentlich die vorliegend in Frage stehenden Benutzungsgebühren für gesteigerten Gemeingebrauch, sofern diese auf einer formell-gesetzlichen Grundlage beruhen (vgl. BGE 122 I 279, 289 f., E. 6; 104 Ia 116; 100 Ia 140, E. 6c; ferner MAX IMBODEN / RENÉ RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Bd. II, S. 779; RENÉ RHINOW / BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 110 B/IV, S. 339). Nachdem die vorliegend strittige Gebühr in einem durch die Einwohnergemeindeversammlung erlassenen