4.2 4.2.1 Als bei der Gebührenerhebung zu beachtende, aus der Bundesverfassung abgeleitete Prinzipien sind insbesondere das Kostende- ckungs- und das aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit fliessende Äquivalenzprinzip zu beachten. Nach dem Kostendeckungsprinzip soll der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig oder die betreffende Einrichtung nicht übersteigen. Das Kostendeckungsprinzip gilt nach der Rechtsprechung aber nicht uneingeschränkt.