Kommunales Recht ist von den Behörden aller Stufen vorfrageweise zu überprüfen. Mit dieser Bestimmung wird mit anderen Worten die Verpflichtung der Behörden statuiert, Gemeindeerlasse im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens inzident zu überprüfen (vgl. AGVE 2002, S. 165, mit Hinweisen; 1987, S. 348). Die inzidente Normenkontrolle besteht in der vorfrageweisen Überprüfung eines anzuwendenden generellen Rechtssatzes unterer Stufe im Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsanwendungsakt auf die Übereinstimmung mit Normen höherer Stufe (AGVE 2002, S. 165; 1996, S. 165; ULRICH HÄFELIN / WALTER HALLER /