Wenn die Gemeinde mithin ein bereits zweimaliges Parkieren in einer Woche als gebührenauslösend beurteilt, so lässt sich dies in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen nicht beanstanden. Die gemeinderätliche Auslegung von § 7 Abs. 1 des Reglements steht somit ohne Weiteres in Einklang mit dem Sinn und Zweck des Reglements, der Gebührenerhebung für den gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichem Grund durch nächtliches Parkieren. Es lässt sich mithin nicht beanstanden, dass der Gemeinderat § 7 Abs. 1 des Reglements so auslegt, dass bereits ein zweimaliges Parkieren in einer Woche ein im Sinne des Reglements gesteigerter und damit gebührenpflichtiger Gemeingebrauch ist.