In BGE 122 I 279 beurteilte das Bundesgericht eine Parkdauer von mehr als 30 Minuten in der Stadt Zürich als nicht mehr gemeinverträglich. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das Parkieren während mindestens sechs Stunden in der Nacht nicht mehr gemeinverträglich ist und daher gesteigerter Gemeingebrauch darstellt (vgl. auch BAUMANN, a.a.O., § 103 N 11). Die Auffassung 524 Verwaltungsbehörden 2018