Zweck verbundenen Vorrichtungen zum gemeingebräuchlichen Verkehr gehöre. Das Anhalten und kurzfristige Stationieren sei somit notwendige Ergänzung des rollenden Verkehrs. So hat das Bundesgericht das ungefähr einstündige Abstellen von Fahrzeugen, um einen Arzt- oder Kundenbesuch zu tätigen oder Einkäufe zu machen, als zum Gemeingebrauch gehörig betrachtet, nicht aber ein Parkieren während der halb- oder ganztägigen Arbeitszeit oder während der ganzen Nacht, für das die öffentlichen Strassen so wenig bestimmt seien wie für die Aufstellung von Wagen zum Warenverkauf oder zu andern gewerblichen Zwecken (vgl. BGE 89 I 533, 539, E. 4c, mit Hinweisen; ebenso BGE 108 Ia 111 E. 1b