82 Abs. 3 BV ist die Benützung öffentlicher Strassen gebührenfrei. Nach ständiger Praxis und einhelliger Lehre gewährleistet Art. 82 Abs. 3 BV die Gebührenfreiheit nur für den gemeinverträglichen Verkehr bzw. den Verkehr im Rahmen des Gemeingebrauchs. Zum gebührenfreien Verkehr gehört nach ständiger Praxis nicht nur der rollende, sondern in gewissem Umfang auch der ruhende Verkehr. Das Bundesgericht hat dies damit begründet, dass der rollende Verkehr in der Regel die Erreichung eines Ziels zum Zweck habe und daher auch die Vornahme der mit diesem 2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 523