Als regelmässiges gebührenpflichtiges Parkieren auf öffentlichem Grund gilt ein mindestens zweimaliges Abstellen pro Woche während der Nachtstunden (zwischen 24.00 Uhr und 06.00 Uhr). Die Gebühr für das nächtliche Parkieren beträgt gemäss § 8 Abs. 1 des Reglements für Motorfahrzeuge und Anhänger bis 3,5 t Gesamtgewicht Fr. 80.– pro Monat. … 3.2.3 … Auch lässt sich die gemeinderätliche Auslegung von § 7 Abs. 1 des Reglements – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – ohne Weiteres mit dem Sinn und Zweck des Reglements bzw. der übergeordneten Bestimmungen von § 103 BauG vereinbaren.