Für das nächtliche Dauerparkieren kann bei der Abteilung Finanzen der Gemeinde eine Parkkarte bezogen werden, welche jedoch keinen Anspruch auf einen speziell bezeichneten Abstellplatz einräumt. Die Parkkarte berechtigt lediglich dazu, das Fahrzeug im Rahmen der geltenden Vorschriften auf dem öffentlichen Grund zu parkieren (§ 6 Abs. 1 des Reglements). Die Kriterien, welche eine Gebührenpflicht für das nächtliche Dauerparkieren auf dem öffentlichen Grund auslösen, werden in § 7 Abs. 1 des Reglements folgendermassen umschrieben: 522 Verwaltungsbehörden 2018