Die Gemeinden sind zudem befugt, für das zeitlich begrenzte Abstellen Gebühren festzusetzen. Sofern die Gemeinden Gebühren der erwähnten Art erheben wollen, haben sie dies in einem kommunalen Erlass festzuhalten (vgl. ANDREAS BAUMANN in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 103 N 13). Die Einwohnergemeindeversammlung hat am 16. Juni 2005 gestützt unter anderem auf § 103 Abs. 3 BauG ein Reglement über das Parkieren (nachfolgend: Reglement) erlassen, in welchem die Bewilligung und Gebührenerhebung für das nächtliche Dauerparkieren auf dem öffentlichen Grund geregelt ist.