3. Gesetzliche Grundlagen 3.1 Die öffentlichen Strassen dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften durch jedermann unentgeltlich und ohne besondere Erlaubnis benutzt werden. Der Gemeingebrauch kann allgemein verbindlichen Einschränkungen unterstellt werden, namentlich zur Wahrung der Sicherheit, zur Gewährleistung der Ausübung von Grundrechten sowie zum Vollzug der Umweltschutzvorschriften (§ 102 BauG). § 103 Abs. 1 BauG hält fest, dass jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Strasse 2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 521