{"Signatur": "AG_BV_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-03-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_BV_001_EBVU-17-391_2018-03-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2424", "Checksum": "9e3a6f080c842f813da5cf20bbd9fd13"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EBVU 17.391"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 23.03.2018 EBVU 17.391"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 23.03.2018 EBVU 17.391"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 23.03.2018 EBVU 17.391"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung Departement Bau, Verkehr und Umwelt / Rechtsabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nächtliches Parkieren: Gebühren für gesteigerten Gemeingebrauch \n- Das Abstellen eines Fahrzeugs während mehrerer Stunden auf öffentlichem Grund ist gesteigerter Gemeingebrauch und kann mit entsprechender gesetzlicher Grundlage der Gebührenpflicht unterstellt werden (Erw. 3.). \n- Inzidente Normenkontrolle eines kommunalen Gebührenreglements auf seine Verfassungsmässigkeit (Erw. 4)"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:51", "Checksum": "e76053f45367f9ddd96bac8b228356a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 23.03.2018 EBVU 17.391\nRegeste:\nNächtliches Parkieren: Gebühren für gesteigerten Gemeingebrauch \n- Das Abstellen eines Fahrzeugs während mehrerer Stunden auf öffentlichem Grund ist gesteigerter Gemeingebrauch und kann mit entsprechender gesetzlicher Grundlage der Gebührenpflicht unterstellt werden (Erw. 3.). \n- Inzidente Normenkontrolle eines kommunalen Gebührenreglements auf seine Verfassungsmässigkeit (Erw. 4)\n\n520 Verwaltungsbehörden 2018\n\ntere lärmreduzierende Massnahmen können indes nicht gefordert\nwerden, da sich solche als unverhältnismässig erwiesen.\nDie Beschwerdeinstanz teilt damit die Auffassung des Gemeinderats, dass dem Vorsorgeprinzip vorliegend grundsätzlich Genüge\ngetan wurde und im Rahmen der erforderlichen Projektüberarbeitung\n– unter unveränderten Bedingungen – diesbezüglich auf weitere\n(bauliche) Massnahmen verzichtet werden kann.\n\n72 Nächtliches Parkieren: Gebühren für gesteigerten Gemeingebrauch\n- Das Abstellen eines Fahrzeugs während mehrerer Stunden auf\nöffentlichem Grund ist gesteigerter Gemeingebrauch und kann mit\nentsprechender gesetzlicher Grundlage der Gebührenpflicht unterstellt werden (Erw. 3.).\n- Inzidente Normenkontrolle eines kommunalen Gebührenreglements\nauf seine Verfassungsmässigkeit (Erw. 4)\n\nAus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom\n23. März 2018 (EBVU 17.391).\n\nAus den Erwägungen\n\n3. Gesetzliche Grundlagen\n3.1\nDie öffentlichen Strassen dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der\ngeltenden Vorschriften durch jedermann unentgeltlich und ohne\nbesondere Erlaubnis benutzt werden. Der Gemeingebrauch kann allgemein verbindlichen Einschränkungen unterstellt werden, namentlich zur Wahrung der Sicherheit, zur Gewährleistung der Ausübung\nvon Grundrechten sowie zum Vollzug der Umweltschutzvorschriften\n(§ 102 BauG). § 103 Abs. 1 BauG hält fest, dass jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Strasse\n2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 521\n\nnur mit Bewilligung und gegen Gebühr zulässig ist. Die Bewilligung\nsetzt voraus, dass ein beachtliches, auf andere Weise nicht oder nur\nmit unverhältnismässigen Kosten zu befriedigendes Bedürfnis besteht und weder für die Strasse noch für den Verkehr schwerwiegende Nachteile erwachsen (§ 103 Abs. 2 BauG). Den Gemeinden\nsteht des Weiteren gemäss § 103 Abs. 3 BauG die Möglichkeit offen,\ndas dauernde Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund von\neiner Bewilligung abhängig zu machen und gebührenpflichtig zu\nerklären. Die Gemeinden sind zudem befugt, für das zeitlich begrenzte Abstellen Gebühren festzusetzen. Sofern die Gemeinden Gebühren der erwähnten Art erheben wollen, haben sie dies in einem\nkommunalen Erlass festzuhalten (vgl. ANDREAS BAUMANN in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 103 N 13).\nDie Einwohnergemeindeversammlung hat am 16. Juni 2005 gestützt unter anderem auf § 103 Abs. 3 BauG ein Reglement über das\nParkieren (nachfolgend: Reglement) erlassen, in welchem die\nBewilligung und Gebührenerhebung für das nächtliche Dauerparkieren auf dem öffentlichen Grund geregelt ist. Das besagte Reglement\ntrat am 1. Oktober 2005 in Kraft, wobei die Gebühren erst seit dem\n1. Januar 2006 erhoben werden können (§ 15 des Reglements). Das\nReglement regelt das zeitlich beschränkte Parkieren von Motorfahrzeugen und Anhängern auf öffentlichen und privaten Strassen und\nPlätzen, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 des\nReglements). In räumlicher Hinsicht werden durch das Reglement\ndie Gebühren für das Parkieren auf dem öffentlichen Grund des gesamten Gebiets der Gemeinde normiert (§ 2 Abs. 1 und § 3 des\nReglements). Für das nächtliche Dauerparkieren kann bei der Abteilung Finanzen der Gemeinde eine Parkkarte bezogen werden, welche\njedoch keinen Anspruch auf einen speziell bezeichneten Abstellplatz\neinräumt. Die Parkkarte berechtigt lediglich dazu, das Fahrzeug im\nRahmen der geltenden Vorschriften auf dem öffentlichen Grund zu\nparkieren (§ 6 Abs. 1 des Reglements). Die Kriterien, welche eine\nGebührenpflicht für das nächtliche Dauerparkieren auf dem öffentlichen Grund auslösen, werden in § 7 Abs. 1 des Reglements folgendermassen umschrieben:\n522 Verwaltungsbehörden 2018\n\n"}