520 Verwaltungsbehörden 2018 tere lärmreduzierende Massnahmen können indes nicht gefordert werden, da sich solche als unverhältnismässig erwiesen. Die Beschwerdeinstanz teilt damit die Auffassung des Gemein- derats, dass dem Vorsorgeprinzip vorliegend grundsätzlich Genüge getan wurde und im Rahmen der erforderlichen Projektüberarbeitung – unter unveränderten Bedingungen – diesbezüglich auf weitere (bauliche) Massnahmen verzichtet werden kann. 72 Nächtliches Parkieren: Gebühren für gesteigerten Gemeingebrauch - Das Abstellen eines Fahrzeugs während mehrerer Stunden auf öffentlichem Grund ist gesteigerter Gemeingebrauch und kann mit entsprechender gesetzlicher Grundlage der Gebührenpflicht unter- stellt werden (Erw. 3.). - Inzidente Normenkontrolle eines kommunalen Gebührenreglements auf seine Verfassungsmässigkeit (Erw. 4) Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 23. März 2018 (EBVU 17.391). Aus den Erwägungen 3. Gesetzliche Grundlagen 3.1 Die öffentlichen Strassen dürfen im Rahmen ihrer Zweckbe- stimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften durch jedermann unentgeltlich und ohne besondere Erlaubnis benutzt werden. Der Gemeingebrauch kann all- gemein verbindlichen Einschränkungen unterstellt werden, nament- lich zur Wahrung der Sicherheit, zur Gewährleistung der Ausübung von Grundrechten sowie zum Vollzug der Umweltschutzvorschriften (§ 102 BauG). § 103 Abs. 1 BauG hält fest, dass jede über den Ge- meingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Strasse 2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 521 nur mit Bewilligung und gegen Gebühr zulässig ist. Die Bewilligung setzt voraus, dass ein beachtliches, auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten zu befriedigendes Bedürfnis be- steht und weder für die Strasse noch für den Verkehr schwerwie- gende Nachteile erwachsen (§ 103 Abs. 2 BauG). Den Gemeinden steht des Weiteren gemäss § 103 Abs. 3 BauG die Möglichkeit offen, das dauernde Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund von einer Bewilligung abhängig zu machen und gebührenpflichtig zu erklären. Die Gemeinden sind zudem befugt, für das zeitlich be- grenzte Abstellen Gebühren festzusetzen. Sofern die Gemeinden Ge- bühren der erwähnten Art erheben wollen, haben sie dies in einem kommunalen Erlass festzuhalten (vgl. ANDREAS BAUMANN in: Kom- mentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 103 N 13). Die Einwohnergemeindeversammlung hat am 16. Juni 2005 ge- stützt unter anderem auf § 103 Abs. 3 BauG ein Reglement über das Parkieren (nachfolgend: Reglement) erlassen, in welchem die Bewilligung und Gebührenerhebung für das nächtliche Dauerparkie- ren auf dem öffentlichen Grund geregelt ist. Das besagte Reglement trat am 1. Oktober 2005 in Kraft, wobei die Gebühren erst seit dem 1. Januar 2006 erhoben werden können (§ 15 des Reglements). Das Reglement regelt das zeitlich beschränkte Parkieren von Motorfahr- zeugen und Anhängern auf öffentlichen und privaten Strassen und Plätzen, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 des Reglements). In räumlicher Hinsicht werden durch das Reglement die Gebühren für das Parkieren auf dem öffentlichen Grund des ge- samten Gebiets der Gemeinde normiert (§ 2 Abs. 1 und § 3 des Reglements). Für das nächtliche Dauerparkieren kann bei der Abtei- lung Finanzen der Gemeinde eine Parkkarte bezogen werden, welche jedoch keinen Anspruch auf einen speziell bezeichneten Abstellplatz einräumt. Die Parkkarte berechtigt lediglich dazu, das Fahrzeug im Rahmen der geltenden Vorschriften auf dem öffentlichen Grund zu parkieren (§ 6 Abs. 1 des Reglements). Die Kriterien, welche eine Gebührenpflicht für das nächtliche Dauerparkieren auf dem öffent- lichen Grund auslösen, werden in § 7 Abs. 1 des Reglements folgen- dermassen umschrieben: 522 Verwaltungsbehörden 2018 Als regelmässiges gebührenpflichtiges Parkieren auf öf- fentlichem Grund gilt ein mindestens zweimaliges Ab- stellen pro Woche während der Nachtstunden (zwischen 24.00 Uhr und 06.00 Uhr). Die Gebühr für das nächtliche Parkieren beträgt gemäss § 8 Abs. 1 des Reglements für Motorfahrzeuge und Anhänger bis 3,5 t Gesamtgewicht Fr. 80.– pro Monat. … 3.2.3 … Auch lässt sich die gemeinderätliche Auslegung von § 7 Abs. 1 des Reglements – entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers – ohne Weiteres mit dem Sinn und Zweck des Reglements bzw. der übergeordneten Bestimmungen von § 103 BauG vereinba- ren. Dabei lässt sich aus diesen Bestimmungen – wie auch aus den übrigen Bestimmungen des Reglements – zunächst in keiner Weise ableiten, dass die Gebührenpflicht lediglich für jene Personen beste- hen soll, die über keinen eigenen Parkplatz verfügen. Grund für die Gebührenpflicht ist die über den Gemeingebrauch hinausgehende Inanspruchnahme des öffentlichen Grunds (gesteigerter Gemeinge- brauch). Wenn der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 103 BauG geltend macht, Voraussetzung für den gesteigerten Gemeinge- brauch bzw. die Gebührenerhebung sei eine regelmässige und dau- ernde Nachtparkierung … und eine solche liege erst ab einem regel- mässigen zweimaligen Parkieren pro Woche vor, verkennt er das We- sen des gesteigerten Gemeingebrauchs. Diesbezüglich kann auf die umfangreiche Rechtsprechung zu Art. 82 Abs. 3 der Bundesverfas- sung (vormals Art. 37 Abs. 2 aBV) zurückgegriffen werden (vgl. zum Folgenden: BGE 122 I 279, 283 ff., mit zahlreichen Hinweisen). Gemäss Art. 82 Abs. 3 BV ist die Benützung öffentlicher Strassen gebührenfrei. Nach ständiger Praxis und einhel- liger Lehre gewährleistet Art. 82 Abs. 3 BV die Gebührenfreiheit nur für den gemeinverträglichen Verkehr bzw. den Verkehr im Rahmen des Gemeingebrauchs. Zum gebührenfreien Verkehr gehört nach ständiger Praxis nicht nur der rollende, sondern in gewissem Umfang auch der ruhende Verkehr. Das Bundesgericht hat dies damit be- gründet, dass der rollende Verkehr in der Regel die Erreichung eines Ziels zum Zweck habe und daher auch die Vornahme der mit diesem 2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 523 Zweck verbundenen Vorrichtungen zum gemeingebräuchlichen Ver- kehr gehöre. Das Anhalten und kurzfristige Stationieren sei somit notwendige Ergänzung des rollenden Verkehrs. So hat das Bundesge- richt das ungefähr einstündige Abstellen von Fahrzeugen, um einen Arzt- oder Kundenbesuch zu tätigen oder Einkäufe zu machen, als zum Gemeingebrauch gehörig betrachtet, nicht aber ein Parkieren während der halb- oder ganztägigen Arbeitszeit oder während der ganzen Nacht, für das die öffentlichen Strassen so wenig bestimmt seien wie für die Aufstellung von Wagen zum Warenverkauf oder zu andern gewerblichen Zwecken (vgl. BGE 89 I 533, 539, E. 4c, mit Hinweisen; ebenso BGE 108 Ia 111 E. 1b S. 113). In einem nicht publizierten Entscheid aus dem Jahre 1991 wies das Bundesgericht darauf hin, dass nebst der Zeitdauer auch die örtlichen Gegebenhei- ten einen Einfluss auf die Abgrenzung zwischen kurzfristigem und Dauerparkieren haben; je nachdem könnten bereits Höchstpar- kierungszeiten von 15 bis 30 Minuten die Regel sein; eine obere Grenze für das Kurzparkieren dürfte bei 120 Minuten anzusetzen sein (nicht veröffentlichtes Urteil i.S. F. vom 1. Juli 1991, E. 4b). Auch in der Lehre wird darauf hingewiesen, dass sich die Abgren- zung zwischen gemeingebräuchlichem und Dauerparkieren nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung der örtlichen Verhält- nisse festlegen lässt. Dabei ist den zuständigen Behörden ein ge- wisser Ermessensspielraum in der Beurteilung der örtlichen Gegebenheiten zuzubilligen. Als obere Grenze des gemeinverträg- lichen Parkierens wird in der älteren Lehre unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis eine Dauer von einer Stunde bezeichnet. Die neuere Lehre ist jedoch mehrheitlich der Ansicht, dass in städti- schen Zentrumsgebieten bereits eine Parkierungsdauer von mehr als 15 bis 30 Minuten als gesteigerter Gemeingebrauch zu betrachten sei. In BGE 122 I 279 beurteilte das Bundesgericht eine Parkdauer von mehr als 30 Minuten in der Stadt Zürich als nicht mehr gemein- verträglich. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das Parkieren während mindestens sechs Stunden in der Nacht nicht mehr gemeinverträglich ist und daher gesteigerter Gemeingebrauch darstellt (vgl. auch BAUMANN, a.a.O., § 103 N 11). Die Auffassung 524 Verwaltungsbehörden 2018 des Beschwerdeführers, wonach lediglich ein regelmässiges zwei- maliges Parkieren während mehrerer Stunden auf öffentlichem Grund gesteigerten Gemeingebrauch darstelle, findet weder in der Rechtsprechung noch in der Lehre Zuspruch. Bereits ein einmaliges Parkieren während mehrerer Stunden auf öffentlichem Grund stellt gesteigerten Gemeingebrauch dar, der – eine entsprechende gesetzli- che Grundlage vorausgesetzt – der Gebührenpflicht unterstellt wer- den darf. Wenn die Gemeinde mithin ein bereits zweimaliges Parkie- ren in einer Woche als gebührenauslösend beurteilt, so lässt sich dies in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen nicht beanstanden. Die gemeinderätliche Auslegung von § 7 Abs. 1 des Reglements steht so- mit ohne Weiteres in Einklang mit dem Sinn und Zweck des Regle- ments, der Gebührenerhebung für den gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichem Grund durch nächtliches Parkieren. Es lässt sich mithin nicht beanstanden, dass der Gemeinderat § 7 Abs. 1 des Reglements so auslegt, dass bereits ein zweimaliges Parkieren in einer Woche ein im Sinne des Reglements gesteigerter und damit ge- bührenpflichtiger Gemeingebrauch ist. … 4. Verfassungsrechtliche Prinzipien 4.1 Gemäss § 2 Abs. 2 VRPG sind Regierungs- und Verwaltungs- justizbehörden gehalten, Erlassen die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen. Kommunales Recht ist von den Behörden aller Stu- fen vorfrageweise zu überprüfen. Mit dieser Bestimmung wird mit anderen Worten die Verpflichtung der Behörden statuiert, Gemeinde- erlasse im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens inzident zu überprü- fen (vgl. AGVE 2002, S. 165, mit Hinweisen; 1987, S. 348). Die inzidente Normenkontrolle besteht in der vorfrageweisen Überprü- fung eines anzuwendenden generellen Rechtssatzes unterer Stufe im Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsanwendungsakt auf die Übereinstimmung mit Normen höherer Stufe (AGVE 2002, S. 165; 1996, S. 165; ULRICH HÄFELIN / WALTER HALLER / HELEN KELLER / DANIELA THURNHEER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 2016, 9. Auflage, Rz. 2070 ff.). 2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 525 4.2 4.2.1 Als bei der Gebührenerhebung zu beachtende, aus der Bundes- verfassung abgeleitete Prinzipien sind insbesondere das Kostende- ckungs- und das aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit flies- sende Äquivalenzprinzip zu beachten. Nach dem Kostendeckungsprinzip soll der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig oder die betreffende Einrichtung nicht überstei- gen. Das Kostendeckungsprinzip gilt nach der Rechtsprechung aber nicht uneingeschränkt. Der Überprüfung nach diesem Grundsatz ent- ziehen sich namentlich die vorliegend in Frage stehenden Benut- zungsgebühren für gesteigerten Gemeingebrauch, sofern diese auf einer formell-gesetzlichen Grundlage beruhen (vgl. BGE 122 I 279, 289 f., E. 6; 104 Ia 116; 100 Ia 140, E. 6c; ferner MAX IMBODEN / RENÉ RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auf- lage, Bd. II, S. 779; RENÉ RHINOW / BEAT KRÄHENMANN, Schwei- zerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 110 B/IV, S. 339). Nachdem die vorliegend strittige Gebühr in einem durch die Einwohnergemeindeversammlung erlassenen Reglement und damit in einem formellen Gesetz festgelegt ist, ist das Kostendeckungsprinzip in casu nicht tangiert. 4.2.2 Nach dem Äquivalenzprinzip soll die Höhe der einzelnen Ge- bühr in einem angemessenen Verhältnis zu der vom Gemeinwesen erbrachten Leistung stehen. Die Gebühr darf zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis geraten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (vgl. BGE 122 I 279, 289; 121 I 230, 238, E. 3g/bb; 106 Ia 241, 243 f.). Dafür kann namentlich auf Vergleiche mit privatwirtschaftlich angebotenen Gü- tern abgestellt werden. Bei den Parkierungsgebühren ist zudem zu berücksichtigen, dass die Parkierenden nicht etwa hoheitlich ver- pflichtet werden, die Gebühr zu bezahlen; vielmehr steht es ihnen frei, auf private Parkplätze auszuweichen (und allenfalls dort einen privatrechtlich festgelegten Preis zu bezahlen), öffentliche Verkehrs- mittel zu benützen oder sonstwie auf die Benützung gebühren- 526 Verwaltungsbehörden 2018 pflichtiger öffentlicher Parkplätze zu verzichten. Sollte die von der Gemeinde festgelegte Gebühr höher liegen als der Marktwert der Parkplatzbenützung, würde eine erhebliche Zahl von Verkehrsteil- nehmern darauf verzichten. Somit besteht ein gewisser Mechanis- mus, der die Abgabenhöhe nach marktwirtschaftlichen Prinzipien reguliert (vgl. BGE 122 I 279, 290; 121 I 230, 239, E. 3g/dd). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, eine Parkierungsgebühr von Fr. 80.– für ein zweimaliges Parkieren für die Dauer von je 6 Stunden sei ein "Wucherpreis" und niemals akzeptier- bar. Zwar lässt sich feststellen, dass die Gebühr von Fr. 80.– pro Mo- nat, die gemäss der Regelung des Reglements bereits ab einem zwei- maligen Parkieren in einer Woche bezahlt werden muss, im inter- kommunalen Vergleich eher hoch angesetzt ist. Im Vergleich mit pri- vatwirtschaftlich angebotenen Alternativen steht die von der Ge- meinde festgelegte Gebühr allerdings nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis. Auch privat lassen sich Parkplätze in der Regel ledig- lich für einen ganzen Monat mieten und die Mietpreise bewegen sich in vergleichbarem Rahmen, jedenfalls steht eine Gebühr von Fr. 80.– nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis dazu. Ob eine Gebühr in dieser Höhe für ein lediglich zweimaliges Parkieren während 6 Stunden noch verhältnismässig wäre, braucht vorliegend allerdings nicht abschliessend beantwortet zu werden. Nach dem Gesagten ist § 7 Abs. 1 des Reglements im vorliegenden Verfahren lediglich im Rahmen der inzidenten Normenkontrolle, d.h. in Bezug auf den kon- kreten Anwendungsfall auf seine Übereinstimmung mit höherrangi- gem Gesetzes- und Verfassungsrecht zu überprüfen. Die Bestimmung ist mit anderen Worten nicht auf alle möglichen (hypothetischen) Konstellationen hin, sondern nur unter dem Gesichtswinkel des kon- kreten Falls zu prüfen (vgl. HÄFELIN / HALLLER / KELLER / THURNHEER, a.a.O., Rz. 2070a, mit Hinweis auf BGE 128 I 102, E. 3 sowie 132 I 49, E. 4). Dabei zeigt sich, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug im Mai 2017 nicht lediglich zwei Mal auf öffent- lichem Grund parkiert hat. Seinen eigenen Angaben zufolge parkiert er sein Fahrzeug regelmässig in der Nacht von Dienstag auf Mittwoch auf der Strasse …, im Monat Mai zusätzlich einmal von Mittwoch auf Donnerstag. Er hat sein Fahrzeug folglich im Monat 2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 527 Mai 2017 während insgesamt sechs Nächten auf öffentlichem Grund parkiert. Eine Gebühr von Fr. 80.– für sechs Nächte ist klarerweise nicht unverhältnismässig bzw. steht nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu vergleichbaren privatwirtschaftlichen Angeboten. Entsprechendes macht der Beschwerdeführer zu Recht auch nicht geltend. Das Äquivalenzprinzip ist damit vorliegend ebenfalls nicht verletzt. 73 Anfechtbarer Entscheid; Akteneinsichtsrecht - Ein Entscheid ist trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung und Bezeich- nung anfechtbar, wenn die Behörde darin Rechte oder Pflichten einer Partei verbindlich regelt (Erw. 1). - Die Nachbarin und der Nachbar dürfen die Akten eines Baubewilli- gungsverfahrens auch noch nach rechtskräftiger Erledigung einse- hen, um die Einhaltung der Baubewilligung überprüfen zu können. Das IDAG ist hier nicht anwendbar, da das spezifische Interesse (parteiliche Verfahrensrechte), und nicht das Öffentlichkeitsprinzip, das Akteneinsichtsrecht legitimiert (Erw. 2 und 3). Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 12. März 2018 (EBVU 18.31). Aus den Erwägungen 1. Ausgangslage In seinem Schreiben vom 14. November 2017 gab der Gemein- derat im Wesentlichen die auf der Homepage der Beauftragten für Öffentlichkeit und Datenschutz publizierte Antwort zur Frage, ob man in Akten eines fremden, rechtskräftig erledigten Baube- willigungsverfahrens Einsicht nehmen könne, wie folgt wieder (www.ag.ch/idag > Häufige Fragen > Kann ich in Akten eines frem-