Wie der Stadtrat treffend ausführt, soll das Strassenbild möglichst selbsterklärend sein und ein Schilderwald vermieden werden. Unnötige Signale und Markierungen dürfen von Bundesrechts wegen nicht angebracht werden (Art. 101 Abs. 3, 4 und 5 SSV). Das Anbringen einer Verbotstafel ist so nach gegenwärtigem Wissen und allgemeiner Erfahrung als unnötig anzusehen. Der Stadtrat ist verpflichtet, die realisierten Massnahmen spätestens nach einem Jahr auf ihre Wirkung zu überprüfen, und muss zusätzliche Massnahmen ergreifen, wenn die angestrebten Ziele nicht erreicht worden sind (Art. 6 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen).