5.2 Der Stadtrat sieht davon ab, die Begegnungszone gleichzeitig mit einem "Verbot für Motorwagen und Motorräder" (2.13), ausgenommen Zubringerdienst, zu signalisieren in der Annahme, dass die Begegnungszone keinen oder nur unbedeutenden Mehrverkehr anziehen werde. Zur Möglichkeit der Kombination von Fahrverboten und Begegnungszonen schreibt der Bund Folgendes (UVEK / Bundesamt für Strassen, Begegnungszonen – eine Werkschau mit Empfehlungen für die Realisierung, Oktober 2013, S. 26): " Strassen mit Zubringerdienst kommen sowohl in Ortszentren wie auch in Wohnquartieren vor.