Der Umstand, dass bis heute keine grösseren Unfälle amtlich registriert sind, macht dieses Sicherheitsdefizit nicht inexistent. Sind nun aber die Voraussetzungen für eine Begegnungszone erfüllt, kann die kommunale Behörde, die nach dem Gesagten über eine grosse Freiheit verfügt, nicht verhalten werden, sich mit einer Tempo-30-Zone zu begnügen, wie dies die Beschwerdeführenden 2 verlangen, oder auf Massnahmen ganz zu verzichten, wie der Beschwerdeführer 1 meint. 2018 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 503