108 Abs. 5 lit. e SSV). Das UVEK regelt die Einzelheiten für die Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten. Es legt für Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen bezüglich Ausgestaltung, Signalisation und Markierung die Anforderungen fest (Art. 108 Abs. 6 SSV; BGer 1C_370/2011 vom 9. Dezember 2011, E. 2). Vorliegend soll eine Begegnungszone errichtet werden, weil nach Ansicht des Stadtrats bestimmte Strassenbenützende eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen (Art. 108 Abs. 2 lit. b SSV). 500 Verwaltungsbehörden 2018