46 Abs. 2bis VRV; UVEK / Bundesamt für Strassen, Begegnungszonen – eine Werkschau mit Empfehlungen für die Realisierung, Oktober 2013, S. 127). 2.2 Die Herab- oder Heraufsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit für bestimmte Strassenstrecken ist nur im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben zulässig (Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 SSV). Die Herabsetzung ist insbesondere zulässig, wenn bestimmte Strassenbenützende eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen (Art. 108 Abs. 2 SSV lit.